Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns Schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

2. Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster, u.a. sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nur annähernd maßgeblich

II. Preise, Zahlung

1. Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart frei Haus zuzüglich Mehrwertsteuer In der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zu erfolgen Offene Rechnungen sind, auch wenn wir Zahlungsziele oder Ratenzahlungen gewährt haben, sofort in voller Höhe fällig, sobald der Käufer die Ware weiterverkauft hat.

2. Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge in Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften fällig stellen, sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen. Ab Fälligkeit unserer Forderungen berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 5 % über Bundesbankdiskontsatz oder aber höhere Zinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Bankkrediten aufwenden müssen.

3. Die Zurückerhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers ist uns gegenüber nicht statthaft.

III. Lieferung

1. Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Bestätigung des Auftrages durch uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder Termine von uns welche mindestens vier Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will.

2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an die sich aus der Bestellung ergebende Adresse des Käufers. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns überlassen. Teillieferungen sind zulässig.

3. Treten nach Vertragsabschluss Arbeitskämpfe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, welche bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder den Vorlieferanten ein, die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der Käufer vom verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, wenn wir aus einem oberen Behinderungen entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf bis spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten Termin, andernfalls in angemessener Frist nach nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten Vertragsabschluss erklärt werden. Geschieht dies auch nach Aufforderung von uns oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht annehmen zu wollen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis 40% des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufernachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht, oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

6. Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers gegen unsere Zustimmung über den vorhergesehenen Liefertermin hinausgeschoben oder vom Käufer schuldhaftverzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Käufer hat die entsprechenden Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

IV. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichung in Qualität, Farbe, Gewicht oder Dessins können nicht genügt werden. Mit dem Weiterverlauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt.

2. Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die beanstandete Lieferung oder, wenn wir dies vorher als ausreichend erklären, Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen. Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen. Lässt sich bei einer Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn; die mangelhafte Ware ist unverkäuflich.

3. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar, Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichten, insbesondere zur Zahlung.

4. Auf Schadensersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet Ziffer VI entsprechende Anwendung.

5. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter zu veräußern, bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schaden, insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit die Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Versicherung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Ware zustehen, einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller uns zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

2. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der Forderungen gegenüber seine Abnehmern ermächtig, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.

3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten daraus treffen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Die durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sachgesamtheiten sind Vorbehaltsware im Sinne dieses Abschnitts.

4. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dieses ausdrücklich schriftlich erklären.

5. Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abtretenden Forderungen und Ansprüche- insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen – sowie von allen an unserem Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.

VI. Haftung

1. Von jedem Wechsel des Firmensitzes oder Lieferadressen hat uns der Käufer sofort schriftlich Nachricht zu geben.

2. Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf das Formerfordernis bedarf der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam.

3. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist Oldenburg. Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist nach unserer Wahl Oldenburg oder der Sitz des Käufers. Für die Beziehungen der Vertragsparteien kommt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts zur Anwendung.

Stand: 21.11.2013

Jürgen Westerholt GmbH
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26203 Wardenburg

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